Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Eine Erwerbs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn eine Per­son aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist, min­des­tens drei Stun­den täg­lich zu arbeiten. 

Im Gegen­satz zu einer Berufs­un­fä­hig­keit, bei der der erlern­te oder zuletzt aus­ge­üb­te Beruf berück­sich­tigt wird, wird eine Erwerbs­un­fä­hig­keit nur attes­tiert, wenn Betrof­fe­ne dem Arbeits­markt gar nicht mehr oder nur noch in gerin­gem Maße zur Ver­fü­gung stehen. 

Zur Absi­che­rung des Risi­kos einer Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keit bie­ten pri­va­te Ver­si­che­rer ent­spre­chen­de Poli­cen an. Die­se gewin­nen zuneh­mend an Bedeu­tung, seit die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung (seit 2001) nur noch die Ren­te wegen vol­ler oder teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung (§43 SGB VI) vorsieht. 

Eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bie­tet finan­zi­el­len Schutz vor dem Risi­ko, aus gesund­heit­li­chen Grün­den aus dem Berufs­le­ben aus­zu­schei­den zu müssen. 

Ver­si­cher­te erhal­ten eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te in ver­ein­bar­ter Höhe, wenn sie auf­grund ihres Gesund­heits­zu­stands kei­ner (auch bran­chen­frem­den) Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen und die­se Erwerbs­un­fä­hig­keit durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten fest­ge­stellt wird. Dies ist ein wesent­li­cher Unter­schied zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, die den erlern­ten oder zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf berück­sich­tigt (Stich­wort „abs­trak­te Verweisung“). 

Inter­es­sant ist die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung vor allem für Per­so­nen, die einer beson­de­ren Risi­ko­grup­pe ange­hö­ren (z.B. Zim­me­rer, Stra­ßen- oder Wald­ar­bei­ter) und daher häu­fig kei­nen Ver­si­che­rer fin­den, der ihnen Berufs­un­fä­hig­keits­schutz gewährt.