Glossar: Was Verbraucher zur Erwerbsunfähigkeitsrente wissen sollten
Wer eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung besitzt, erhält eine monatliche Rente, wenn er nicht mehr arbeiten kann. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung besteht jedoch kein Berufsschutz: Für eine Erwerbsunfähigkeitsrente reicht es nicht, nur den erlernten Beruf nicht mehr ausüben zu können.
Beim Vertragsabschluss vereinbart der Verbraucher mit der Versicherungsgesellschaft für den Fall der Erwerbsunfähigkeit eine bestimmte Versicherungssumme. Ein ärztliches Attest, das eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigt, ist Voraussetzung für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Viele Policen erlauben eine restliche Arbeitsfähigkeit von bis zu drei Stunden pro Tag.
Wie hoch sollte eine Erwerbsunfähigkeitsrente sein?
Die Rente sollte im Ernstfall einen großen Teil des Nettoeinkommens sichern. Das ist vor allem bei Singles oder Alleinverdienern wichtig, da hier meistens kein zweites Einkommen zur Verfügung steht. Bei der Festlegung der Versicherungssumme sollten Verbraucher berücksichtigen, wie hoch anderweitige Ansprüche ausfallen könnten, beispielsweise die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Erwerbsunfähigkeitsversicherungen enden meist mit dem Lebensjahr, in dem die reguläre Altersrente beginnt. Manche Versicherer sehen eine geringere Altersgrenze vor. In diesem Fall kann eine Versorgungslücke bis zum Beginn der Altersrente entstehen.
Lässt sich die Arbeitskraft auch anders absichern?
Eine Alternative zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier erhalten Versicherte bereits dann eine monatliche Rente, wenn sie nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten können: Gute Berufsunfähigkeitspolicen verzichten darauf, Betroffene auf andere Tätigkeiten zu verweisen. Die Chancen auf eine Rente sind damit größer als bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Sind Erwerbsunfähigkeitsrenten steuerpflichtig?
Der Ertragsanteil einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist steuerpflichtig. Die Höhe dieses Anteils hängt davon ab, wie lange die Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine Rente zahlen muss. Fließt die Erwerbsunfähigkeitsrente zum Beispiel noch 10 Jahre, beträgt der steuerpflichtige Anteil 12 Prozent. Hat der Versicherte hingegen noch 20 Jahre bis zum Ablauf des Leistungszeitraums, so muss er 21 Prozent der Erwerbsunfähigkeitsrente versteuern. Das Finanzamt rechnet den Ertragsanteil zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu (es gilt der persönliche Steuersatz).
Erwerbsunfähigkeitsrente: Das sind die Voraussetzungen
Arbeitnehmer, die das Schicksal der Berufsunfähigkeit ereilt, haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie noch sechs Stunden am Tag arbeiten können. Das gilt seit der Rentenreform von 2001 für die nach 1961 Geborenen.
Wer über viele Jahre hinweg in die Rentenkasse eingezahlt hat, geht häufig davon aus, dass er im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit eine gesetzliche Rentenzahlung erhält. Ein Irrtum, denn der Gesetzgeber hat vor die Auszahlung einer sogenannten Erwerbsminderungsrente (früher: Erwerbsunfähigkeitsrente) hohe Hürden gestellt. Denn zunächst muss ein ärztlicher Gutachter entscheiden, ob der Betroffene tatsächlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den erlernten oder einen anderen Beruf auszuüben.
Erwerbsunfähigkeitsrente wird nur unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt
Aus dem ärztlichen Befund muss hervorgehen, inwieweit der Betroffene noch mehr als drei bzw. sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Die Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente sind dann erfüllt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Betroffene weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Wer jedoch in der Lage ist, sechs Stunden einfache Büroarbeit zu erledigen oder gar die Aufgaben eines Pförtners wahrzunehmen, der erhält aus der gesetzlichen Versicherung keinen Cent.
Ärztlicher Befund entscheidet über die Höhe der Erwerbsminderungsrente
Kleiner Trost: Wer mehr als drei, jedoch weniger als sechs Stunden arbeiten kann, hat immerhin Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Aber was bedeutet das in Zahlen? Die volle Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt im Schnitt 985 Euro im Monat, die halbe dementsprechend 492 Euro. Das Problem: Durch die eingangs erwähnten, hohen Hürden, werden fast die Hälfte aller Anträge abgelehnt, da die Betroffenen aufgrund des ärztlichen Befundes auf eine einfache Tätigkeit verwiesen werden können. Eine bittere Pille für die Betroffenen.
Fazit: Jeder, der auf sein Arbeitseinkommen angewiesen ist, sollte rechtzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. (Artikel aktualisiert am 28.10.2011, alv)
Erwerbsunfähigkeitsrente mit Hinzuverdienst ergänzen
Wer wegen Erwerbsminderung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, darf dennoch ein wenig hinzuverdienen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
Altersrentner unter 65 Jahre sowie Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können neben ihrer Rente monatlich 350 Euro (brutto) hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Reduzierung ihrer Rente kommt. Darauf weist der BfA-Nachfolger — die Deutsche Rentenversicherung — Bund in einer aktuellen Erklärung hin. Zweimal im Jahr darf unter bestimmten Voraussetzungen der Hinzuverdienst zur Erwerbsunfähigkeitsrente auch das Doppelte betragen, also 700 Euro (brutto).
Hinzuverdienstgrenze muss beachtet werden
Wer einem Nebenjob nachgeht, muss allerdings vorsichtig sein. Üben Rentner einen Minijob mit einem Gehalt von 400 Euro aus, überschreiten sie die zulässige Hinzuverdienstgrenze. Die Folge: Die Rente wird gekürzt. Die verminderte Erwerbsunfähigkeitsrente und das Einkommen aus dem 400-Euro-Job können dann sogar niedriger sein als die ungekürzte Rente plus zulässigem Hinzuverdienst bis 350 Euro.
Erwerbsunfähigkeitsrente mit Hinzuverdienst aufstocken
In Deutschland gibt es etwa 1,65 Millionen Frauen und Männer, die eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Diese Erwerbsunfähigkeitsrente wird teilweise bereits in jungen Jahren gezahlt, wenn eine Krankheit oder ein Unfall bereits frühzeitig eingetreten ist und auch alle anderen Voraussetzungen für die Rentenzahlung gegeben sind. Der Gesetzgeber gibt den Betroffenen mit der Hinzuverdienstregelung die Möglichkeit, die Erwerbsunfähigkeitsrente aufzustocken.(4.10.2006)
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit — Das sind die Unterschiede
Der Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist in der Bevölkerung wenig bekannt. Dabei spielt die genaue Abgrenzung seit dem Jahr 2001 im Sozialrecht eine wichtige Rolle. Das gilt zumindest für die seit 1961 geborenen Berufstätigen.
Fakt ist: Die Änderung des Sozialrechts zum 1. Januar 2001 bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitsrente von der Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt wird. Im Klartext heißt das, es spielt keine Rolle mehr, ob der bisher ausgeübte Beruf noch ausgeübt werden kann, um eine Rente zu erhalten. Es stellt sich ausschließlich die Frage: Ist der Betroffene in der Lage, mehr als drei Stunden überhaupt zu arbeiten? Der berufsunfähige Arzt erhält also keine volle gesetzliche Rente, wenn er noch drei Stunden täglich als Pförtner arbeiten könnte. Denn in diesem Falle wäre er zwar berufs‑, aber nicht erwerbsunfähig. Ist er in der Lage, mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden zu arbeiten, erhält er die halbe Rente. Das entspricht ca. 20 Prozent des monatlichen Bruttolohns.
Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Die Unterschiede
Zur genauen begrifflichen Abgrenzung: Unter der Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit. Kurz: Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Das bezieht sich auch auf Tätigkeiten, die den Fähigkeiten des Betroffenen grundsätzlich entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Anforderungen zugemutet werden können. Bei der Erwerbsunfähigkeit dagegen geht es um die Fähigkeit eines Menschen, seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu verdienen. Erlernter und ausgeübter Beruf spielen bei der Erwerbsunfähigkeit keine Rolle.
Erwerbsunfähigkeitsrente: Die Anforderungen
Insofern bedeutet die Gesetzesänderung von 2001, die für alle nach 1960 Geborenen gilt, eine erhebliche Einschränkung. Denn der Nachweis einer Erwerbsunfähigkeit ist deutlich schwieriger und an höhere Anforderungen gekoppelt, als „nur“ eine Berufsunfähigkeit zu beweisen. Und eine weitere Hürde wurde aufgestellt, die allerdings nicht gilt, wenn ein Arbeitsunfall der Auslöser der Beeinträchtigung war: Ein Rentenanspruch entsteht erst dann, wenn mindestens 60 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Wenigstens 36 Monatsbeiträge davon sollten auf die letzten fünf Jahre entfallen. Allerdings werden Zeiten der Kindererziehung, Krankheit und Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
Die Rente wegen Erwerbsminderung bietet unzureichenden Schutz
Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. In § 43 SGB VI sind die Ansprüche geregelt. Wer nachliest, erkennt schnell, dass die staatlichen Leistungen unzureichend sind.
Eine Erwerbsminderungsrente kommt für Personen in Frage, die ab 2.1.1961 geboren ist. Nur ältere Personen haben noch einen Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Und das ist ein Problem: Seit den Gesetzesänderungen im Jahre 2001 haben alle nach diesem Stichtag Geborenen keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Die neu eingeführte „Rente wegen Erwerbsminderung“ bietet da keinen gleichwertigen Ersatz, denn die Leistungen wurden erheblich eingeschränkt. Einziger Ausweg: die Absicherung des Risikos mittels privater Berufsunfähigkeitsversicherung.
Teilweise oder volle Erwerbsminderung?
Je nach der Dauer der noch möglichen Arbeitszeit werden im Sozialgesetzbuch zwei Typen unterschieden: So gibt es die Rente
- wegen teilweiser Erwerbsminderung: Sie wird dann gewährt, wenn der Antragsteller zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann.
- wegen voller Erwerbsminderung: Kann der Betreffende nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten, erhält er den vollen Betrag.
Im Allgemeinen wird die sogenannte Resterwerbsfähigkeit von Ärzten festgestellt, die beim Versicherungsträger angestellt sind. Manchmal werden auch externe ärztliche Gutachter hinzugezogen.
Wichtige Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
Um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bekommen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
- Ein ärztliches Attest bescheinigt die volle oder teilweise Erwerbsminderung.
- Die erforderliche Wartezeit kann nachgewiesen werden. Konkret: Der Versicherte muss mindestens fünf Jahre Versicherungszeit nachweisen (Beitrags- und Ersatzzeiten).
- In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung müssen zudem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sein.
Sonderregelungen gibt es bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. In Einzelfällen kann hier Wartezeit entfallen. Auch für Auszubildende bestehen entsprechende Sonderregelungen.
Hürden und Nachteile der Erwerbsminderungsrente
Allen ab 1962 geborenen Antragstellern hat der Gesetzgeber eine große Hürde in den Weg gelegt: die abstrakte Verweisungsmöglichkeit. Der erlernte Beruf spielt bei der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung keine Rolle mehr: Abstrakte Verweisung bedeutet, dass grundsätzlich jeder auf einen völlig anderen Beruf verwiesen werden kann. Kann eine zuvor in leitender Funktion arbeitende Person beispielsweise noch als Pförtner arbeiten, kann die Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt werden. Auf einen sozialen Abstieg wird dabei keine Rücksicht genommen.
Egal ob berufliche „Degradierung“ oder Rente wegen Erwerbsminderung: Finanzielle Einbußen müssen Betroffene immer hinnehmen. Und die können erheblich sein. Selbst bei voller Erwerbsminderungsrente erhalten Betroffene oft nur ein Drittel ihres durchschnittlichen Bruttolohns. Bei der Teilrente kommt lediglich ein Sechstel zur Auszahlung.
Kein Wunder, dass Verbraucherzentralen und Organisationen wie die Stiftung Warentestseit 2001 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachdruck empfehlen.
Glossar: Was ist Erwerbsunfähigkeit?
Im Falle von Erwerbsunfähigkeit kann der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei kommt es nicht – wie bei der Berufsunfähigkeit – auf den zuletzt ausgeübten oder erlernten Beruf an.
Entscheidend für die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit ist allein der Zustand einer allgemeinen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Dieser muss ärzlich attestiert sein. Die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit spielen keine Rolle: In Frage kommen sowohl Krankheit oder Unfall wie auch allgemeiner Kräfteverschleiß.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Begriff Erwerbsunfähigkeit nur bis zum Jahr 2000 verwendet. Die Rentenreform 2001 ersetzte „Erwerbsunfähigkeit“ durch (volle oder teilweise) „Erwerbsminderung“. Betroffene haben folglich Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Was ist volle bzw. teilweise Erwerbsminderung?
Seit 1.1.2001 spricht der Gesetzgeber von (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung statt Erwerbsunfähigkeit. §43 SGB VI definiert die Formen der Erwerbsminderung: „Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ Beträgt die Arbeitsfähigkeit hingegen höchstens drei Stunden täglich, liegt eine „volle Erwerbsminderung“ vor.
Das heißt also:
- teilweise Erwerbsminderung: drei bis sechs Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit,
- volle Erwerbsminderung: unter drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit.
Für die Feststellung einer Erwerbsminderung spielt die konkrete Arbeitsmarktlage keine Rolle: Grundsätzlich kommen alle Tätigkeiten als Arbeitsmöglichkeit in Betracht, selbst wenn kein Arbeitsplatz zu finden ist.
Was sind die häufigsten Ursachen für Erwerbsunfähigkeit/ Erwerbsminderung?
Nach einer neueren Untersuchung der Deutsche Rentenversicherung Bund sind psychische Erkrankungen mit 39 Prozent die häufigste Ursache für Erwerbsminderung. Dahinter folgen orthopädische Erkrankungen (15 Prozent) und Krebserkrankungen (13 Prozent). Herz- und Kreislauferkrankungen liegen mit 10 Prozent an vierter Stelle. Beeinträchtigungen von Nerven bzw. Sinnen machen 6 Prozent aus. Für den Rest sorgen verschiedene andere Erkrankungen sowie Unfälle.
Auffällig ist der hohe Anteil seelischer Erkrankungen. Insbesondere in den letzten Jahren haben psychische und psychosomatische Erkrankungen wie Depressionen, Überlastungen oder Burn-Out stark zugenommen. Es sind also nicht nur schwere körperliche Arbeiten, die einen besonderen Risikofaktor darstellen. Auch Beschäftigte in scheinbar risikolosen Büroberufen werden häufig erwerbsunfähig.
Um den finanziellen Schaden im Ernstfall zu begrenzen, ist eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung empfehlenswert.